Gefahrstoffe

Gefahrstoffcontainer und Lagerung im Freien: die Regeln

Ein Container auf dem Hof löst viele Gefahrstoffprobleme ohne Umbau der Halle. Er ist aber selbst ein Lager im Sinne der TRGS 510, mit allen Pflichten.

Von Redaktion corealisVeröffentlicht am 30. Oktober 202610 Min. Lesezeit
Gruppe von Beschäftigten mit Warnwesten auf einer großen Betonfläche, Symbolbild

Ein Gefahrstoffcontainer, auch mobiles Gefahrstofflager genannt, ist nach TRGS 510 ein Lager; Container und Schränke zählen ausdrücklich dazu.1 Welche Regeln gelten, hängt davon ab, ob er rechtlich offen im Freien steht oder ein geschlossener Lagerraum ist. Für die offene Lagerung leicht entzündbarer Flüssigkeiten (H224, H225) im Freien gilt: Behälter müssen ab mehr als 200 kg Gesamtmenge grundsätzlich mindestens 5 m, ab 1.000 kg mindestens 10 m von Gebäuden entfernt stehen, mit Ausnahmen etwa bei feuerbeständigen Wänden.2 Dazu kommen Auffangwanne mit Verwendbarkeitsnachweis, Kennzeichnung und regelmäßige Prüfungen.

Für Mieter ist der Container auf dem Hof eine der praktischsten Lösungen, weil er die Halle nicht verändert. Das klappt aber nur, wenn Hof, Abstände und Vermieter mitspielen.

Offen im Freien oder geschlossener Lagerraum?

Die TRGS 510 fasst das Lager im Freien weit. Auch überdachte Lager zählen dazu, wenn sie mindestens nach zwei Seiten offen sind, und sogar Lager mit nur einer offenen Seite, solange die Tiefe nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite.1 Ein Vordach mit Fasslager darunter ist damit in der Regel ein Freilager. Für entzündbare Flüssigkeiten ergibt sich daraus grob diese Zuordnung:2

Bauform Rechtliche Einordnung Maßgebliche Regeln der TRGS 510
Offener Regalcontainer, Fasslager unter Vordach Lager im Freien Abstände nach Nr. 12.4.1, die unter den Bedingungen von Nr. 12.4.1 Abs. 3 entfallen können; Schutzstreifen nach Nr. 12.4.2; Zone 2 nach Nr. 12.6.3
Container mit bloßem Wetterschutz, mindestens zwei Seiten offen Lager im Freien wie oben
Geschlossener Container ohne Feuerwiderstandsnachweis steht der Lagerung im Freien gleich: Lager, die Nr. 12.3 nicht erfüllen und lediglich einen Wetterschutz darstellen (Nr. 12.6.1 Abs. 2) wie oben
Geschlossener Container mit Feuerwiderstandsnachweis Lagerraum Nr. 12.3: für H224 und H225 bis 1.000 kg feuerhemmend, darüber feuerbeständig abgetrennt (Abs. 3); Lüftung und Zonen nach Nr. 12.6.2

Welche Zeile auf ein bestimmtes Produkt zutrifft, entscheiden Bauart, Feuerwiderstandsnachweis und Lagermenge; ein Brandschutzplaner kann das verbindlich bewerten.

Arten von Gefahrstoffcontainern

Auf dem Markt gibt es eine Handvoll Grundtypen. Die Bezeichnungen sind Herstellernamen, keine Begriffe aus dem Gesetz.

Typ Wofür Worauf es ankommt
Regalcontainer, nicht begehbar Fässer und Kanister in Regalen, Zugriff von außen Auffangvolumen, Wetterschutz, Zugänglichkeit
Begehbarer Container Kleingebinde, Kommissionierung im Container Lüftung, Beleuchtung, gegebenenfalls Explosionsschutz
Container für IBC oder Fässer mit Stapler Großgebinde auf Paletten Tragfähigkeit, Torbreite, Auffangvolumen für das größte Gebinde
Feuerbeständiger Container entzündbare Stoffe nahe an Gebäuden geprüfter Feuerwiderstand, Nachweis für Abstandsverringerung
Container mit Temperierung temperaturempfindliche Stoffe Heizung oder Kühlung, Ex-Schutz der Technik

Die Kürzel „WHG 320“ oder „WHG 360“ bezeichnen Gefahrstofflager eines Herstellers, deren Auffangwannen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik haben (Z-38.5-177, Bescheid vom 22. August 2024).3 Die Zahl im Namen sagt nichts über eine Rechtsvorschrift aus. Entscheidend ist, ob für die konkrete Wanne ein gültiger Nachweis vorliegt und ob sie zu Ihren Stoffen passt.

Abstände, Schutzstreifen und Explosionsschutz im Freien

Abstände und Schutzstreifen aus Abschnitt 12 gelten nur für entzündbare Flüssigkeiten. Für Gase, Aerosole oder oxidierende Stoffe regeln andere Abschnitte der TRGS 510 die Lagerung im Freien. Abschnitt 12 selbst greift für H224 und H225 erst ab mehr als 200 kg, für H226 erst ab mehr als 1.000 kg (Tabelle 9). Innerhalb dieses Rahmens nennt Nr. 12.4.1 diese Grundregeln:2

Gesamtlagermenge entzündbarer Flüssigkeiten Mindestabstand zu Gebäuden
H224/H225 bis 200 kg, H226 bis 1.000 kg Abschnitt 12 greift nicht
mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg 5 m
ab 1.000 kg 10 m

Die Abstände können nach Nr. 12.4.1 Abs. 3 entfallen, wenn das Gebäude feuerbeständige Außenwände und eine widerstandsfähige Dacheindeckung hat, wenn zwischen Gebäude und Behältern feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite stehen oder wenn Lager und benachbarte Gebäude in ein gemeinsames Brandschutzkonzept eingebunden sind.2

Zusätzlich verlangt Nr. 12.4.2 Schutzstreifen gegen Brandübertragung von benachbarten Einrichtungen. Ihre Breite R richtet sich nach dem zulässigen Gesamtlagervolumen (GLV):2

GLV Breite des Schutzstreifens
bis 10 m³ keiner
über 10 bis 100 m³ R = 2/9 x (GLV − 10) + 10, also 10 bis 30 m
über 100 m³ 30 m

Dazu kommt der Explosionsschutz nach Nr. 12.6.3: Rückhalteeinrichtungen und die dazugehörigen Ableitflächen sind bis 0,2 m über ihrer Oberkante Zone 2. Außerhalb der Rückhaltung gilt der Bereich bis 0,2 m über Erdgleiche in einem Umkreis von 2 m ebenfalls als Zone 2. Keine Zone entsteht, wenn gefahrgutrechtlich zulässige Transportbehälter so eingelagert werden, dass ihre Prüffallhöhe nicht überschritten wird und eine Beschädigung durch das Flurförderzeug ausgeschlossen ist, etwa mit Mitgänger-Geräten oder Fassgreifern.2 In diesem Bereich dürfen nur dafür geeignete Geräte verwendet werden, vom Stapler bis zur Leuchte. Ein Container, der 10 m vom Gebäude stehen muss, passt auf manchen Hof schlicht nicht; dann entscheidet die Frage nach den Ausnahmen über das ganze Vorhaben.

Gefahrstoffcontainer mieten oder kaufen?

Container werden gekauft, gebraucht gekauft oder gemietet. Unabhängig vom Weg gilt: Die Auffangwanne braucht einen gültigen Verwendbarkeitsnachweis, und der Bescheid muss am Aufstellort vorliegen; die DIBt-Zulassung für die genannten Wannen schreibt ausdrücklich vor, dass Kopien dem Verwender zur Verfügung zu stellen sind.3 Bei Miet- und Gebrauchtcontainern lohnt deshalb die Frage nach Bescheid, Typenschild und Zustand der Wanne, bevor der Container auf den Hof kommt. Zulassungen sind befristet; der genannte Bescheid etwa gilt bis August 2029.3

Auffangwanne und Wasserrecht

Wassergefährdende Flüssigkeiten im Container fallen unter die AwSV. Für Fass- und Gebindelager bis 100 m³ verlangt § 31 AwSV ein Rückhaltevolumen von 10 % des Gesamtvolumens, mindestens aber den Inhalt des größten Behälters.4 Bei einem Container mit vier IBC zu je 1.000 l ist das größte Gebinde maßgeblich: Die Wanne muss mindestens 1.000 l fassen, obwohl 10 % nur 400 l wären.

Die Zulassung einer Auffangwanne regelt mehr als das Volumen. Der DIBt-Bescheid für die genannten Containerwannen etwa verlangt bei Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C ausreichende Belüftung nach TRGS 509 bzw. TRGS 510 und schließt verzinkte Wannen für bestimmte Flüssigkeiten aus.3 Wer andere Stoffe einlagert, als die Zulassung vorsieht, verliert den Nachweis.

Steht der Container auf einem Grundstück im Wasserschutzgebiet, gelten strengere Anforderungen. Die Frage gehört an den Vermieter, bevor der Container geliefert wird.

Kennzeichnung und Zugang

Ein Container mit Gefahrstoffen ist ein Lagerabschnitt und wird nach ASR A1.3 gekennzeichnet. Bei verschiedenen Gefahrstoffen reicht das allgemeine Warnzeichen W001 mit dem Zusatz „Gefahrstofflager“; explosionsgefährdete Bereiche tragen an den Zugängen das Warnzeichen D-W021.5 Für akut toxische oder krebserzeugende Stoffe muss der Zugang auf fachkundige Personen beschränkt sein, etwa durch Verschluss, und mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gekennzeichnet werden.6

Im Container selbst sollten Betriebsanweisung, Notfallausrüstung zur Aufnahme ausgelaufener Stoffe und eine Übersicht der eingelagerten Stoffe greifbar sein. Die TRGS verlangt Notfallausrüstung für freigesetzte Gefahrstoffe ausdrücklich.5

Prüfpflichten im Überblick

Ein mobiles Lager ist nicht wartungsfrei. Die wichtigsten Prüfungen:

  1. Behälter und Wanne kontrollieren

    Ortsbewegliche Behälter sind regelmäßig auf Beschädigungen zu kontrollieren. Die Fristen legt der Arbeitgeber fest, abhängig von Stoff, Behälter und Lagerbedingungen, ausdrücklich auch für die Lagerung im Freien.5

  2. AwSV-Prüfung durch Sachverständige

    Prüfpflichtige Anlagen werden vor Inbetriebnahme geprüft, Anlagen der Gefährdungsstufen C und D außerhalb von Schutzgebieten zusätzlich alle fünf Jahre.7 Die Errichtung einer prüfpflichtigen Anlage ist sechs Wochen vorher anzuzeigen.8

  3. Elektrische Anlagen und Explosionsschutz

    Leuchten, Lüfter und Heizungen im Container sowie Geräte in Zone 2 werden nach den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung geprüft, durch dafür befähigte Personen.

  4. Feuerlöscher

    In der Nähe des Containers gehören passende Feuerlöscher hin, die nach ASR A2.2 mindestens alle zwei Jahre geprüft werden.9

Checkliste vor dem Aufstellen

Bevor ein Container auf einen gemieteten Hof kommt, sollten diese Punkte geklärt sein:

  • Erlaubt der Mietvertrag einen Container mit Gefahrstoffen, und an welcher Stelle?
  • Reicht der Hof für die Abstände zu Gebäuden, oder braucht es einen feuerbeständigen Container?
  • Ist der Untergrund tragfähig und eben, auch für einen beladenen Container und den Stapler davor?
  • Braucht der Container eine Baugenehmigung? Das hängt von Größe, Standdauer und Nutzung ab und ist vorab mit dem Bauamt zu klären.
  • Liegt eine gültige Zulassung der Auffangwanne vor, und passt sie zu den Stoffen?
  • Wer ist für Anzeige, Prüfung und Wartung zuständig, Mieter oder Vermieter?
  • Was sagt der Gebäudeversicherer des Vermieters?

Ein Satz zur Größe: Ein Container lohnt sich, solange die Mengen überschaubar sind und die Lagerklassen sich vertragen. Wer drei oder vier Container nebeneinander stellt, um unverträgliche Stoffe zu trennen, sollte prüfen, ob ein Dienstleister mit genehmigtem Lager nicht günstiger ist.

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Wie Sie eine Halle für größere Mengen anmieten und was dabei in den Vertrag gehört, beschreibt der Artikel Gefahrstofflager mieten. Die Grundlagen zu Mengenschwellen und Lagerklassen stehen im Artikel Gefahrstofflager: Anforderungen nach TRGS 510. Und wer zusätzlich Freifläche für Fahrzeuge oder Material braucht, findet Belag und Genehmigung unter Freifläche und Lagerplatz mieten.

Was ist ein Gefahrstoffcontainer?

Ein Gefahrstoffcontainer ist ein vorgefertigtes Lager aus Stahl, meist mit integrierter Auffangwanne, in dem Gefahrstoffe in Fässern, Kanistern oder IBC gelagert werden. Nach TRGS 510 zählt er als Lager, es gelten also Kennzeichnung, Zusammenlagerung und Prüfpflichten.

Welchen Abstand muss ein Gefahrstofflager im Freien zu Gebäuden haben?

Für entzündbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern nennt die TRGS 510 als Grundregel mindestens 5 m bei mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg Gesamtmenge und mindestens 10 m ab 1.000 kg; für H226 gilt Abschnitt 12 erst ab mehr als 1.000 kg. Für Gase, Aerosole und oxidierende Stoffe gelten andere Abschnitte. Ausnahmen nennt Nr. 12.4.1 Abs. 3, etwa feuerbeständige Bauteile zwischen Gebäude und Behältern oder ein gemeinsames Brandschutzkonzept.

Was bedeutet WHG 320 oder WHG 360 beim Gefahrstofflager?

Das sind Typbezeichnungen eines Herstellers für Gefahrstofflager, keine Kategorien aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Wichtig ist, dass die Auffangwanne einen gültigen Verwendbarkeitsnachweis hat, etwa eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, und zu Ihren Stoffen passt.

Muss ein Gefahrstoffcontainer geprüft werden?

Ja. Behälter und Wanne sind regelmäßig zu kontrollieren, prüfpflichtige AwSV-Anlagen prüfen Sachverständige vor Inbetriebnahme und je nach Gefährdungsstufe alle fünf Jahre. Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre zu prüfen, elektrische Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung.

Quellen

  1. TRGS 510, Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 10 bis 12, https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/2.htm
  2. TRGS 510, Abschnitt 12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, Nr. 12.1 (Tabelle 9), 12.3, 12.4.1, 12.4.2, 12.6.1 und 12.6.3, https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/12.htm
  3. Deutsches Institut für Bautechnik: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-38.5-177, Auffangwannen für Gefahrstofflager Typ WHG und Typ MC Vario (22.08.2024), https://www.dibt.de/pdf_storage/2024/Z-38.5-177(1.38.5-47!23).pdf
  4. AwSV, § 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager, https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__31.html
  5. TRGS 510, Abschnitt 5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern, Nr. 5.2 und 5.9, https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/5.htm
  6. TRGS 510, Abschnitt 4 Allgemeine Schutzmaßnahmen, Nr. 4.3, https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trgs510/4.htm
  7. AwSV, Anlage 5 Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle, https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_5.html
  8. AwSV, § 40 Anzeigepflicht, https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__40.html
  9. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A2-2

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